BGH - Beschluss vom 26.01.2023
III ZB 57/21
Normen:
BauGB § 217; BauGB § 221 Abs. 1 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 -3;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 06.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 113/19
OLG Celle, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 56/20

Begründung einer Berufung nach § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegen ein zu seinem Nachteil ergangenes Urteil des Landgerichts im gerichtlichen Verfahren nach § 217 BauGB; Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten und aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - Aktenzeichen III ZB 57/21

DRsp Nr. 2023/2795

Begründung einer Berufung nach § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegen ein zu seinem Nachteil ergangenes Urteil des Landgerichts im gerichtlichen Verfahren nach § 217 BauGB; Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten und aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

Hat das erstinstanzliche Gericht die Abweisung der Klage oder des Antrags auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Juli 2021 - 4 U 56/20 (Baul) - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 20.320,80 €

Normenkette:

BauGB § 217; BauGB § 221 Abs. 1 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 -3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Umlegungsplan des Antragsgegners vom 21. Januar 2019 in dem im Rubrum genannten Umlegungsverfahren der Beteiligten zu 3.