BGH - Urteil vom 08.09.1998
X ZR 109/96
Normen:
VOB/A § 25 § 25a § 10a § 17a ;
Fundstellen:
BB 1998, 2180
BGHR VOB/A § 10a Zuschlagsgründe 1
BGHR VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 Zuschlagsgründe 1
BGHR VOB/A § 25a Zuschlagsgründe 1
BGHZ 139, 273
BauR 1998, 1246
DB 1998, 2416
DRsp I(138)847-1d
MDR 1998, 1407
NJW 1998, 3644
NJW-RR 1999, 526
WM 1998, 2385
ZfBR 1999, 16
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Begründung einer Vergabeentscheidung

BGH, Urteil vom 08.09.1998 - Aktenzeichen X ZR 109/96

DRsp Nr. 1998/18714

Begründung einer Vergabeentscheidung

»Bei der Vergabeentscheidung gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A darf nach Bejahung der generellen Eignung der in die engere Wahl gekommenen Bieter ein "Mehr an Eignung" eines Bieters nicht als entscheidendes Kriterium für den Zuschlag zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.«

Normenkette:

VOB/A § 25 § 25a § 10a § 17a ;

Tatbestand:

I. Die Beklagte schrieb im Jahre 1991 europaweit im offenen Verfahren die Rohbauarbeiten im Zusammenhang mit der Erweiterung eines Klärwerks aus. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidungserheblichen Textstellen der Bekanntmachung lauten wie folgt:

"11. Mindestbedingungen:

Nachweis des Umsatzes an Bauleistungen in den letzten drei Geschäftsjahren; der in den letzten drei Geschäftsjahren ausgeführten vergleichbaren Bauleistungen mit Angabe des Auftraggebers, der Ausführungsarten und der Ausführungszeit; der verfügbaren technischen Ausrüstung ... Leistungsfähigkeit. Fachkunde.

12. ...

13. Zuschlagskriterien:

Der Zuschlag wird nach § 25 VOB/A auf das Angebot erteilt, das unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte als das annehmbarste erscheint."

Die Bewerbungsbedingungen enthielten unter Nr. 10 weitere Anforderungen zum Eignungsnachweis, jedoch keine zusätzlichen Hinweise zu den Zuschlagskriterien. Das Auftragsvolumen war mit rund 20 Mio. DM veranschlagt.