Behandlung einer verspätet begründeten selbständigen als unselbständige Anschlußberufung
BGH, Beschluß vom 06.07.2000 - Aktenzeichen VII ZB 29/99
DRsp Nr. 2000/6323
Behandlung einer verspätet begründeten selbständigen als unselbständige Anschlußberufung
»a) Ist ein Rechtsmittel sowohl als Hauptberufung wie als Anschließung an die Berufung der Gegenseite zulässig, so bestimmt sich die Frist, innerhalb der die Begründung einzureichen ist, nur dann nach § 522 a Abs. 2ZPO, wenn sich im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels feststellen läßt, daß eine Anschließung gewollt ist.Die in der verspätet eingegangenen Berufungsbegründung enthaltene Erklärung, die Berufung sei als selbständige Anschlußberufung zu behandeln, wirkt nicht zurück. Ihr kann jedoch entnommen werden, das Rechtsmittel als zulässige unselbständige Anschlußberufung betreiben zu wollen.b) Wenn nach wirksamer Zurücknahme der Hauptberufung die gemäß § 522 Abs. 1ZPO wirkungslos gewordene Anschlußberufung weiterverfolgt wird, ist diese als unzulässig zu verwerfen und hat der Anschlußberufungskläger ihre Kosten zu tragen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383).«