BGH - Beschluß vom 06.07.2000
VII ZB 29/99
Normen:
ZPO § 515 Abs. 1, § 522 Abs. 1, § 522a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1912
BauR 2000, 1773
MDR 2000, 1269
NJW 2000, 3215
ZfBR 2000, 548
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Behandlung einer verspätet begründeten selbständigen als unselbständige Anschlußberufung

BGH, Beschluß vom 06.07.2000 - Aktenzeichen VII ZB 29/99

DRsp Nr. 2000/6323

Behandlung einer verspätet begründeten selbständigen als unselbständige Anschlußberufung

»a) Ist ein Rechtsmittel sowohl als Hauptberufung wie als Anschließung an die Berufung der Gegenseite zulässig, so bestimmt sich die Frist, innerhalb der die Begründung einzureichen ist, nur dann nach § 522 a Abs. 2 ZPO, wenn sich im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels feststellen läßt, daß eine Anschließung gewollt ist. Die in der verspätet eingegangenen Berufungsbegründung enthaltene Erklärung, die Berufung sei als selbständige Anschlußberufung zu behandeln, wirkt nicht zurück. Ihr kann jedoch entnommen werden, das Rechtsmittel als zulässige unselbständige Anschlußberufung betreiben zu wollen. b) Wenn nach wirksamer Zurücknahme der Hauptberufung die gemäß § 522 Abs. 1 ZPO wirkungslos gewordene Anschlußberufung weiterverfolgt wird, ist diese als unzulässig zu verwerfen und hat der Anschlußberufungskläger ihre Kosten zu tragen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383).«

Normenkette:

ZPO § 515 Abs. 1, § 522 Abs. 1, § 522a Abs. 2 ;

Gründe: