BGH - Urteil vom 06.12.2012
III ZR 307/11
Normen:
BGB § 675;
Fundstellen:
BB 2013, 65
DB 2013, 117
DB 2013, 6
MDR 2013, 292
NJW 2013, 8
WM 2013, 119
ZIP 2013, 114
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 191/09
OLG Hamm, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-34 U 53/10

Behandlung eines selbstständigen Unternehmens der Finanzgruppe einer Sparkasse als freier Anlageberater im Hinblick auf die Verpflichtung zur Aufklärung über die von ihm bei der empfohlenen Anlage zu erwarteten Provisionen; Aufklärungspflicht eines Anlageberaters im Hinblick auf den Inhalt der mit der Fondsgesellschaft oder Vertriebsgesellschaft getroffenen Vertriebsvereinbarung

BGH, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen III ZR 307/11

DRsp Nr. 2013/534

Behandlung eines selbstständigen Unternehmens der "Finanzgruppe" einer Sparkasse als freier Anlageberater im Hinblick auf die Verpflichtung zur Aufklärung über die von ihm bei der empfohlenen Anlage zu erwarteten Provisionen; Aufklärungspflicht eines Anlageberaters im Hinblick auf den Inhalt der mit der Fondsgesellschaft oder Vertriebsgesellschaft getroffenen Vertriebsvereinbarung

a) Es wird daran festgehalten, dass ein selbständiges Unternehmen der "Finanzgruppe" einer Sparkasse, das als 100%ige Tochtergesellschaft (GmbH) der Sparkasse hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, hinsichtlich der Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen Anlage erwarteten Provisionen aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, NJW 2012, 2952).b) Zur Pflicht eines Anlageberaters, einen Anleger über den Inhalt der mit der Fonds- oder Vertriebsgesellschaft getroffene Vertriebsvereinbarung aufzuklären.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Oktober 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 675;

Tatbestand