BGH - Urteil vom 17.12.1998
VII ZR 243/97
Normen:
VOB/B § 10 Nr. 2 Abs. 2; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BGHR AGBGB § 9 Abs. 2 VOB/B § 10 Nr. 2 Abs. 2
BGHR VOB/B § 10 Nr. 2 Abs. 2 Haftungsausschluß 1
BGHZ 140, 241
BauR 1999, 414
DB 1999, 525
DRsp I(138)867-I3a
MDR 1999, 478
NJW 1999, 942
WM 1999, 801
ZIP 1999, 314
ZfBR 1999, 140
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Krefeld,

Behandlung eines Subunternehmervertrages

BGH, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen VII ZR 243/97

DRsp Nr. 1999/2440

Behandlung eines Subunternehmervertrages

»a) Der Haftungsausschluß zugunsten des Auftraggebers betrifft auch das Verhältnis von Haupt- und Subunternehmer. b) Die Regelung ist dahin zu verstehen, daß eine Alleinhaftung des Auftragnehmers nicht in Frage kommt, wenn der Auftraggeber grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. c) In dieser Auslegung ist die Regelung für den kaufmännischen Verkehr mit § 9 AGBG vereinbar.«

Normenkette:

VOB/B § 10 Nr. 2 Abs. 2; AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Haftungsverteilung im Innenverhältnis nach einem Wasserschaden bei Dritten.

Die Klägerin hatte als Generalunternehmerin ein Wohn- und Geschäftshaus zu erstellen. Die Beklagte übernahm als Subunternehmerin zunächst die Verlegung der Grundleitungen und später die Herstellung der Sanitärinstallation. Den Verträgen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, nämlich u.a. deren besondere Vertragsbedingungen, und die VOB/B.