BGH - Urteil vom 10.10.1991
I ZR 147/89
Normen:
BGB § 242 ; GWB § 26 ; UrhG § 2 Abs.1 Nr.1, Nr.7, § 72, § 97 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR UWG § 1 Ergänzender Leistungsschutz 4
BGHR UrhG § 17 Abs. 2 Weiterverbreitung 1
BGHR UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Gestaltungshöhe 1
BGHR UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7 Gestaltungshöhe 3
BGHR UrhG § 72 Abs. 1 Fotografien 1
BGHR UrhG § 97 Abs. 1 Verschulden 3
BGHR UrhG § 97 Rechtsmißbrauch 1
BGHR ZPO § 51 Abs. 1 Prozeßstandschaft, gewillkürte 17
CR 1992, 162 (LS)
DRsp II(244)137a
GRUR 1993, 34
MDR 1992, 658
NJW 1992, 689
wrp 1992, 160

Behinderung eines Mitbewerbers durch rechtmäßige Ausübung des Urheberrechts

BGH, Urteil vom 10.10.1991 - Aktenzeichen I ZR 147/89

DRsp Nr. 1992/524

Behinderung eines Mitbewerbers durch rechtmäßige Ausübung des Urheberrechts

»Die Behinderung eines Mitbewerbers, die sich aus der rechtmäßigen Ausübung des Urheberrechts (hier: Verbot der Vervielfältigung und Verbreitung einer urheberrechtlich geschützten Bedienungsanweisung für ein Gerät des Rechtsinhabers) ergibt, ist grundsätzlich wettbewerbskonform und dementsprechend von dem betroffenen Mitbewerber hinzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; GWB § 26 ; UrhG § 2 Abs.1 Nr.1, Nr.7, § 72, § 97 Abs.1;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 stellt Motorsägen her, die (u.a.) von der Klägerin zu 2 im Einzelhandel vertrieben werden. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte, die ebenfalls Motorsägen vertreibt, wegen Urheberrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch, weil die Beklagte die deutschsprachige Bedienungsanweisung der Klägerin zu 1 für Motorsägen auszugsweise abgelichtet und diese Ablichtungen im Zusammenhang mit dem Verkauf reimportierter Motorsägen der Klägerin zu 1 - verbreitet hat. Die Klägerin zu 1 verlangt außerdem wegen eines anderen Vorgangs Zahlung einer Vertragsstrafe.