Die Klägerin zu 1 stellt Motorsägen her, die (u.a.) von der Klägerin zu 2 im Einzelhandel vertrieben werden. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte, die ebenfalls Motorsägen vertreibt, wegen Urheberrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch, weil die Beklagte die deutschsprachige Bedienungsanweisung der Klägerin zu 1 für Motorsägen auszugsweise abgelichtet und diese Ablichtungen im Zusammenhang mit dem Verkauf reimportierter Motorsägen der Klägerin zu 1 - verbreitet hat. Die Klägerin zu 1 verlangt außerdem wegen eines anderen Vorgangs Zahlung einer Vertragsstrafe.
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