OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2021
8 A 10264/21.OVG
Normen:
LBauO § 81 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2021, 900
ZfBR 2021, 677
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2881/20

Behördliche Beseitigung einer Hütte mangels Baugenehmigung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 8 A 10264/21.OVG

DRsp Nr. 2021/10576

Behördliche Beseitigung einer Hütte mangels Baugenehmigung

Die Grundverfügung zur Beseitigung einer baulichen Anlage erfordert nicht die Bestimmung einer Frist zur Vornahme der Beseitigungshandlung. Lediglich die Androhung eines Zwangsmittels verlangt nach § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG, eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zu bestimmen.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Dezember 2020 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LBauO § 81 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verfügung des Beklagten zur Beseitigung einer Hütte auf seinem Grundstück.