Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Dezember 2020 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Verfügung des Beklagten zur Beseitigung einer Hütte auf seinem Grundstück.
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