Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. April 2017 sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2017 wird der Streitwert auf 617.760,00 € festgesetzt.
II.Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Die zulässige Streitwertbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 18. April 2017 (§
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