OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 05.02.2001
7 A 410/01
Normen:
BauO NRW § 72 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2001, 1088
UPR 2001, 239

Beibringung von Immissions-Gutachten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 05.02.2001 - Aktenzeichen 7 A 410/01

DRsp Nr. 2001/14131

Beibringung von Immissions-Gutachten

»1. Es ist Sache des Antragstellers im Baugenehmigungsverfahren, die für die immissionsschutzrechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens (hier: einer Windkraftanlage) erforderlichen Gutachten (hier: zu den Geräuscheinwirkungen und zum Schattenwurf) beizubringen. 2. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Ergänzung eines vorgelegten Gutachtens verlangen, wenn sich im Laufe des Genehmigungsverfahrens herausstellt, daß das Gutachten wegen einer Veränderung der Verhältnisse nicht (mehr) hinreichend aussagekräftig ist; es ist nicht ihre Aufgabe, nicht hinreichend aussagekräftige Bauvorlagen mit eigenen Mitteln und damit letztlich zu Lasten der Allgemeinheit bescheidungsreif zu machen.