BGH - Beschluss vom 24.08.2022
XII ZR 32/22
Normen:
ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 150/20
OLG Hamm, vom 28.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 27/21

Beiordnung eines Notanwalts

BGH, Beschluss vom 24.08.2022 - Aktenzeichen XII ZR 32/22

DRsp Nr. 2022/13363

Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

1.

Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78 b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2022 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

3.

Wert: 96.000 €

Normenkette:

ZPO § 78b;

Gründe

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

Nach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

a) Es fehlt bereits an der zuerst genannten Voraussetzung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur erfüllt ist, wenn die Partei substantiiert vorträgt und gegebenenfalls nachweist, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewendet zu haben (vgl. BGH Beschluss vom 7. Juni 2016 - XI ZR 439/15 - juris Rn. 4 mwN). Die Behauptung, es seien beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte in ausreichender Zahl erfolglos um die Übernahme des Mandats gebeten worden, hat die Partei unter Angabe der Namen der angesprochenen Rechtsanwälte und der angegebenen Ablehnungsgründe zu konkretisieren (vgl. BGH Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03 - NJW-RR 2004, 864).