BGH - Beschluss vom 12.10.2022
IX ZR 95/22
Normen:
ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 2021/20
OLG München, vom 01.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 886/21

Beiordnung eines Notanwalts auf Antrag

BGH, Beschluss vom 12.10.2022 - Aktenzeichen IX ZR 95/22

DRsp Nr. 2022/17709

Beiordnung eines Notanwalts auf Antrag

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. April 2022 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78b;

Gründe

1. Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - , nv Rn. 1; vom 18. Dezember 2013 - , WM 2014, Rn. 9 mwN; vom 8. Februar 2018 - , juris Rn. 2; vom 8. Dezember 2021 - , RuS 2022, 119 Rn. 8). Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021, aaO mwN).