Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 bZPO zurückgewiesen, weil die Betroffene keine hinreichenden Gründe vorgetragen hat, welche die Beiordnung eines Notanwalts rechtfertigen könnten.
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