BGH - Beschluss vom 07.03.2023
II ZR 210/21
Normen:
ZPO § 78b; ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 54/20
OLG Düsseldorf, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 24/21

Beiordnung eines Notanwalts auf Antrag; Umdeutung der sofortigen Beschwerde einer Prozesspartei in eine Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 07.03.2023 - Aktenzeichen II ZR 210/21

DRsp Nr. 2023/4811

Beiordnung eines Notanwalts auf Antrag; Umdeutung der "sofortigen Beschwerde" einer Prozesspartei in eine Anhörungsrüge

1. Eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist nicht statthaft. Das gilt sowohl für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über Nichtzulassungsbeschwerden gemäß § 544 Abs. 6 ZPO - wie hier die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig -, als auch für die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO. Anderes ergibt sich auch nicht aus der in § 78b Abs. 2 ZPO vorgesehenen Anfechtung des Ablehnungsbeschlusses durch sofortige Beschwerde, die nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ebenfalls nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amts- und der Landgerichte eröffnet ist.2. Die Umdeutung einer fehlerhaften Parteihandlung in entsprechender Anwendung von § 140 BGB im Verfahrensrechtkommtschon dann nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Prozesshandlung, in die umgedeutet werden soll, nicht eingehalten sind.3. Es ist Sache jeder - auch der juristisch nicht vorgebildeten - Partei, sich von sich aus rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen.