I.
Die klagende Gemeinde wendet sich als Rechtsnachfolgerin der früheren Gemeinde B. gegen eine im Wege der Gemeindeaufsicht ergangene Beanstandungsverfügung des Landratsamts K. .
In den Jahren 1966/1968 ließ die damalige Gemeinde B. die S.straße, den B.weg und die H.straße - diese im Abschnitt der Hausnummern ... bis ... - ausbauen. Für den Straßenausbau benötigte die Gemeinde im Eigentum der Anlieger stehende Grundflächen. Aus diesem Anlaß beschloß der Gemeinderat, die Erschließungsbeiträge im voraus teilweise zu erlassen. Die einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats lauten wie folgt:
Beschluß vom 31. Oktober 1963
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|