BVerwG - Urteil vom 18.11.1977
IV C 104.74
Normen:
BBauG § 127 Abs. 1; BBauG § 135 Abs. 5; VwVfG § 55;
Fundstellen:
BRS 37 Nr. 192
Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 10
DÖV 1978, 611
ZMR 1979, 88
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 21.03.1972 - Vorinstanzaktenzeichen VI (I) 74/71
VGH Baden-Württemberg, vom 21.05.1974 - Vorinstanzaktenzeichen II 615/72

Beitragserhebungspflicht der Gemeinden [Erschließungsbeiträge]; Beitragsverzicht; Vergleichsvertrag; Unbillige Härte

BVerwG, Urteil vom 18.11.1977 - Aktenzeichen IV C 104.74

DRsp Nr. 1996/15940

Beitragserhebungspflicht der Gemeinden [Erschließungsbeiträge]; Beitragsverzicht; Vergleichsvertrag; Unbillige Härte

1. § 135 Abs. 5 BBauG ermöglicht den Beitragsverzicht nur in atypischen Fällen. 2. Bestehenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung darf nicht durch einen Beitragsverzicht, sondern unter entsprechenden Voraussetzungen allenfalls durch einen Vergleichsvertrag begegnet werden. 3. Der Wunsch einer Gemeinde, das Straßenland im Wege des freihändigen Erwerbs und nicht im Wege der Enteignung zu erlangen, rechtfertigt nicht ohne weiteres einen Beitragsverzicht.

Normenkette:

BBauG § 127 Abs. 1; BBauG § 135 Abs. 5; VwVfG § 55;

Gründe:

I.

Die klagende Gemeinde wendet sich als Rechtsnachfolgerin der früheren Gemeinde B. gegen eine im Wege der Gemeindeaufsicht ergangene Beanstandungsverfügung des Landratsamts K. .

In den Jahren 1966/1968 ließ die damalige Gemeinde B. die S.straße, den B.weg und die H.straße - diese im Abschnitt der Hausnummern ... bis ... - ausbauen. Für den Straßenausbau benötigte die Gemeinde im Eigentum der Anlieger stehende Grundflächen. Aus diesem Anlaß beschloß der Gemeinderat, die Erschließungsbeiträge im voraus teilweise zu erlassen. Die einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats lauten wie folgt:

Beschluß vom 31. Oktober 1963