BVerwG - Beschluss vom 31.08.2001
9 B 38.01
Normen:
BauGB § 129 Abs. 1 Satz 1 § 133 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 67
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 13.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 11445/00
VG Mainz, vom 04.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 265/99

Beitragsfähiger Erschließungsaufwand; Erforderlichkeit; Zweiterschließung; Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag

BVerwG, Beschluss vom 31.08.2001 - Aktenzeichen 9 B 38.01

DRsp Nr. 2006/8777

Beitragsfähiger Erschließungsaufwand; Erforderlichkeit; Zweiterschließung; Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag

»Ob eine zweite Erschließungsanlage einem bereits anderweitig erschlossenen Grundstück eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittelt, hängt stets von der Situation des Einzelfalles ab. Dies gilt auch, soweit es nur um die Erhebung von Vorausleistungen geht.«

Normenkette:

BauGB § 129 Abs. 1 Satz 1 § 133 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.