OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 21.07.1999
3 B 1788/98
Normen:
BauGB §§ 124, 127 Abs. 1, § 129 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2000, 344
NVwZ-RR 2000, 537

Beitragsfreiheit nach Abtretung von Straßenland)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 3 B 1788/98

DRsp Nr. 2001/5078

Beitragsfreiheit nach Abtretung von Straßenland)

»Die auf die Verwirklichung der Erschließung eines Baugebiets gerichteten Vertragsbeziehungen zwischen Gemeinde, Erschließungsunternehmer und Grundstückserwerbern (Anliegern) führen nicht zu einem einzigen "dreipoligen" Rechtsverhältnis, dem die gesetzlich geregelte und einer vertraglichen Regelung weitestgehend entzogene Erschließungsbeitragspflicht unter- oder nachzuordnen wäre. Ein Anlieger kann daher aus einer früheren unentgeltlichen Abtretung von Straßenland über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus im Hinblick auf seine Erschließungsbeitragspflicht keine Rechtsfolgen zu seinen Gunsten ableiten.«

Normenkette:

BauGB §§ 124, 127 Abs. 1, § 129 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen
DÖV 2000, 344
NVwZ-RR 2000, 537