I.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von rd. 1 800 DM für sein Grundstück Bstraße ... in B, das im Jahre 1904 vor Erlaß der ersten Ortssatzung über Anliegerbeiträge mit einem Wohnhaus bebaut worden ist. Vor Oktober 1960 befestigte die Beklagte den Fahrdamm der Bstraße und kanalisierte diese. Nach Übernahme von 30 % der hierdurch entstandenen Baukosten, die insgesamt rd. 34 000 DM ausmachten, zog die Beklagte den verbleibenden Rest anteilig von den Anliegern unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge ein. Sie stützte sich dabei auf die Satzung vom 20. Januar 1958, die in ihrem § 6 die Möglichkeit einer Kostenspaltung für eine Teilherstellung vorsieht.
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