BVerwG - Urteil vom 11.09.1967
IV C 69.65
Normen:
BBauG § 133 Abs. 1; BBauG § 133 Abs. 4; BBauG § 180 Abs. 1; BBauG § 180 Abs. 2;
Fundstellen:
BBauBl 1968, 310
Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 18
JR 1968, 156
VerwRspr 19, 470
ZMR 1968, 30

Beitragspflicht für Erschließungskosten bei einer alten Straße

BVerwG, Urteil vom 11.09.1967 - Aktenzeichen IV C 69.65

DRsp Nr. 2009/23527

Beitragspflicht für Erschließungskosten bei einer alten Straße

Die Möglichkeit, auf einem bereits bebauten Grundstück eine Garage zu errichten, berechtigt die Gemeinde in der Regel noch nicht, vom Eigentümer eines bisher beitragsfreien Grundstücks einen Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer alten Straße zu erheben.

Normenkette:

BBauG § 133 Abs. 1; BBauG § 133 Abs. 4; BBauG § 180 Abs. 1; BBauG § 180 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für ihr Grundstück in M, D .... Das Grundstück ist im Jahre 1866 bebaut worden. Im Jahre 1908 wurde die Dohne hergestellt. Seinerzeit wurde der Eigentümer deswegen nicht zu Anliegerbeiträgen herangezogen, weil das erste Ortsstatut über Anliegerbeiträge erst aus dem Jahre 1877 stammte. Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes forderte der Beklagte durch Bescheid vom 8. November 1961 rund 1050 DM Erschließungsbeiträge. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 20. Februar 1962 zurückgewiesen.