BGH - Urteil vom 31.05.1988
IX ZR 103/87
Normen:
BGB § 878 ; ZVG § 27 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 878 Verfügungsbeschränkung 1
BGHR ZVG § 23 Abs. 1 Satz 1 Beitritt 1
BGHR ZVG § 27 Abs. 2 Beitritt 1
DNotZ 1989, 160
DRsp-ROM Nr. 1992/2452
DRsp I(150)293a-b
DRsp IV(436)87c
MDR 1988, 958
NJW-RR 1988, 1274
Rpfleger 1988, 543
WM 1988, 1388
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Aurich,

Beitritt eines Gläubigers zum Zwangsversteigerungsverfahren

BGH, Urteil vom 31.05.1988 - Aktenzeichen IX ZR 103/87

DRsp Nr. 1992/2451

Beitritt eines Gläubigers zum Zwangsversteigerungsverfahren

»1. Die Vorschrift soll den Verfügungsempfänger gegen Gefahren schützen, die sich daraus ergeben können, daß während des Grundbuchverfahrens der zur Verfügung Berechtigte in dieser Befugnis unmittelbar durch das Gesetz oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung beschränkt wird. 2. Die Beschlagnahme zugunsten des beitretenden Gläubigers wird mit der Zustellung des den Beitritt zulassenden Beschlusses wirksam, also nicht mit der Zustellung des die Zwangsversteigerung anordnenden Beschlusses, selbst wenn diesen der später Beitretende beantragt hatte.«

Normenkette:

BGB § 878 ; ZVG § 27 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 2), eine Bank, und die Beklagten streiten um den Erlös aus der Versteigerung eines Grundstücks.

Zu notarieller Urkunde vom 7. Dezember 1982 bot der Eigentümer Z sein Grundstück in E der Klägerin zu 1) zum Kauf an, behielt sich aber den schriftlichen Widerruf des Antrags vor. Am 10. Dezember 1982 beantragte die Klägerin zu 1) die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.

Auf Antrag vom 27. Dezember 1982 wurde am 28. Dezember 1982 zugunsten der Beklagten zu Lasten des Grundstücks des Z eine Zwangshypothek über 16.000 DM (Abt. III Nr. 24), aber schon am 27. Dezember 1982 eine Vormerkung zur Sicherung der Eintragung der beantragten Auflassungsvormerkung eingetragen.