Die Klägerin zu 2), eine Bank, und die Beklagten streiten um den Erlös aus der Versteigerung eines Grundstücks.
Zu notarieller Urkunde vom 7. Dezember 1982 bot der Eigentümer Z sein Grundstück in E der Klägerin zu 1) zum Kauf an, behielt sich aber den schriftlichen Widerruf des Antrags vor. Am 10. Dezember 1982 beantragte die Klägerin zu 1) die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.
Auf Antrag vom 27. Dezember 1982 wurde am 28. Dezember 1982 zugunsten der Beklagten zu Lasten des Grundstücks des Z eine Zwangshypothek über 16.000 DM (Abt. III Nr. 24), aber schon am 27. Dezember 1982 eine Vormerkung zur Sicherung der Eintragung der beantragten Auflassungsvormerkung eingetragen.
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