OVG Bremen - Beschluss vom 14.06.2021
2 B 106/21
Normen:
VwGO § 80 Abs. 1 S. 1; BremWoBeG § 15 Abs. 1 Nr. 1; BremWoBeG § 32; BremWoBeG § 33; BremWoBeGPersV § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 839/20

Belegungsstopp in einem Pflegeheim; Berechnung der Personalausstattung eines Altenpflegeheims (insbesondere beim Einsatz von Leiharbeitnehmern); Ordnungsrechtliche Bewertung einer Unterschreitung der leistungsvertraglich vereinbarten Personalstärke; Streitwert bei Eilanträgen gegen einen Belegungsstopp in einem Pflegeheim

OVG Bremen, Beschluss vom 14.06.2021 - Aktenzeichen 2 B 106/21

DRsp Nr. 2021/9812

Belegungsstopp in einem Pflegeheim; Berechnung der Personalausstattung eines Altenpflegeheims (insbesondere beim Einsatz von Leiharbeitnehmern); Ordnungsrechtliche Bewertung einer Unterschreitung der leistungsvertraglich vereinbarten Personalstärke; Streitwert bei Eilanträgen gegen einen Belegungsstopp in einem Pflegeheim

1. Zu Regelungswirkung einer Anordnung, die gesetzlich vorgeschriebene Personalausstattung einzuhalten.2. Zur Berechnung der Personalausstattung eines Altenpflegeheims (insbesondere beim Einsatz von Leiharbeitnehmern).3. Zur ordnungsrechtlichen Bewertung einer Unterschreitung der leistungsvertraglich vereinbarten Personalstärke.4. Verstöße gegen die gebotene Personalausstattung, Fachkraftquote und Personalpräsenz stellen als solche "erhebliche Mängel" dar, die einen Belegungsstopp rechtfertigen können, selbst wenn es noch nicht zu einer konkreten Vernachlässigung von Bewohnern gekommen ist.5. Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage gegen einen Belegungsstopp wiegen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leben, Gesundheit und Würde der Bewohner schwerer als die wirtschaftlichen Interessen des Heimbetreibers.6. Zum Streitwert bei Eilanträgen gegen einen Belegungsstopp in einem Pflegeheim