FG Düsseldorf - Beschluss vom 12.08.2019
10 K 1892/19 AO
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; AO § 233a Abs. 5 S. 1;

Bemessen der Festsetzung des Streitwerts in finanzgerichtlichen Verfahren nach der Höhe des Betrags i.R.d. Aufhebung eines Steuerverwaltungsaktes (hier: Zinsen)

FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 10 K 1892/19 AO

DRsp Nr. 2019/15955

Bemessen der Festsetzung des Streitwerts in finanzgerichtlichen Verfahren nach der Höhe des Betrags i.R.d. Aufhebung eines Steuerverwaltungsaktes (hier: Zinsen)

Tenor

1.

Der Streitwertbeschluss vom 26. Juni 2019 wird dahin gehend berichtigt, dass Datum der Beschlussfassung der 8. Juli 2019 ist.

2.

Die Anhörungsrüge des Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Der auf den 26. Juni 2019 datierte Streitwertbeschluss wird dahin geändert, dass der Streitwert auf 250.567 Euro festgesetzt wird.

4.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Beklagte. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; AO § 233a Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Strittig ist die vom Gericht im Verfahren 10 K 2219/14 AO vorgenommene Streitwertfestsetzung.