BGH - Beschluss vom 03.07.2018
II ZB 3/18
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 549/16
KG, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 53/17

Bemessen des festzusetzenden Beschwerdewerts für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse an der Geheimhaltung

BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen II ZB 3/18

DRsp Nr. 2018/10672

Bemessen des festzusetzenden Beschwerdewerts für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse an der Geheimhaltung

Der sich nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei bemisst sich nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag, die Vollziehung aus dem Urteil der 35. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2017 auszusetzen, ist erledigt.

Streitwert: 210 €

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 91a;

Gründe

I. Die Beklagte zu 1 ist eine Publikumskommanditgesellschaft in Liquidation, welche durch die Beklagte zu 2 als ihre Komplementärin gesetzlich vertreten wird. Der Kläger ist als Kommanditist an der Beklagten zu 1 beteiligt.