Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag, die Vollziehung aus dem Urteil der 35. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2017 auszusetzen, ist erledigt.
Streitwert: 210 €
I. Die Beklagte zu 1 ist eine Publikumskommanditgesellschaft in Liquidation, welche durch die Beklagte zu 2 als ihre Komplementärin gesetzlich vertreten wird. Der Kläger ist als Kommanditist an der Beklagten zu 1 beteiligt.
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