OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.06.2023
10 E 403/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 264/23

Bemessen des Streitwerts bei denkmalschutzrechtlichen Anordnungen nach dem wirtschaftlichen Wert

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 10 E 403/23

DRsp Nr. 2023/8556

Bemessen des Streitwerts bei denkmalschutzrechtlichen Anordnungen nach dem wirtschaftlichen Wert

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 31.064,53 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig und begründet.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an.