OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.03.2020
1 O 22/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 106/19

Bemessen des Streitwerts bei Eilanträgen gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens nach der Hälfte der Summe der Jahresbezüge

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 1 O 22/20

DRsp Nr. 2020/5474

Bemessen des Streitwerts bei Eilanträgen gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens nach der Hälfte der Summe der Jahresbezüge

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 28. November 2019, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 und 3 GKG der Senat zu entscheiden hat, ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig. Sie ist auch begründet.