OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.01.2023
7 E 10653/22.OVG
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 455/22

Bemessen des Streitwerts im Hauptsacheverfahren bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.2023 - Aktenzeichen 7 E 10653/22.OVG

DRsp Nr. 2023/2658

Bemessen des Streitwerts im Hauptsacheverfahren bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge

Bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge ist der Streitwert im Hauptsacheverfahren in Anlehnung an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich mit 400,00 € pro angeordneten Monat für jedes Fahrzeug zu bemessen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Juni 2022 wird der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren auf 19.200,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde, mit der eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 2.400,00 € festgesetzten Streitwertes begehrt wird, ist begründet.