BGH - Beschluss vom 23.03.2023
I ZR 139/22
Normen:
UrhG § 54 Abs. 1; GKG § 44;
Fundstellen:
ZUM-RD 2023, 473
Vorinstanzen:
OLG München, vom 14.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen WEG

Bemessen des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Zahlung hinsichtlich des Veräußerns oder Inverkehrbringens von Tablets in Deutschland; Berücksichtigung eines Geheimhaltungsinteresses bei der Bestimmung des Beschwerdewerts

BGH, Beschluss vom 23.03.2023 - Aktenzeichen I ZR 139/22

DRsp Nr. 2023/7101

Bemessen des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Zahlung hinsichtlich des Veräußerns oder Inverkehrbringens von Tablets in Deutschland; Berücksichtigung eines Geheimhaltungsinteresses bei der Bestimmung des Beschwerdewerts

1. Für die Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrundeliegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es danach regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen. Dabei ist Parteivortrag, der noch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und erstmals nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gegenüber den Tatgerichten zur Höhe von Streitwert und Beschwer mit dem Ziel gehalten wird, die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu überschreiten, ebenso zu behandeln wie (erstmaliger) Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.