BGH - Urteil vom 11.07.2002
III ZR 160/01
Normen:
BauGB § 95 Abs. 2 Nr. 7 § 42 Abs. 3 S. 1 § 43 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1686
DVBl 2002, 1433
NJW 2003, 63
ZfBR 2002, 799
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Enteignung von Bauland als Spielplatz

BGH, Urteil vom 11.07.2002 - Aktenzeichen III ZR 160/01

DRsp Nr. 2002/10155

Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Enteignung von Bauland als Spielplatz

»Wird nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB unbebautes Bauland als Spielplatz ausgewiesen und enteignet, so kann für die Beurteilung, ob die Bemessung der Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nutzung zu einer unzumutbaren Ungleichbehandlung des betroffenen Eigentümers führen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319), nicht außer Betracht bleiben, ob und in welchem Umfang der Eigentümer in demselben örtlichen Bereich anderweit Bauvorhaben realisiert hat und diesen der geplante Spielplatz dient.«

Normenkette:

BauGB § 95 Abs. 2 Nr. 7 § 42 Abs. 3 S. 1 § 43 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Enteignungsentschädigung für ein 1.713 m² großes Grundstück in Berlin-T. (Flurstück 3754), über dessen Übertragung auf das Land Berlin die Beteiligte zu 1, ein Wohnungsbauunternehmen, sich im Laufe des Enteignungsverfahrens mit dem zu 4 beteiligten Bezirksamt - für eine Entschädigung von mindestens 69.000 DM - geeinigt hat (Teileinigung vom 12. August 1998).