SchlHOLG - Urteil vom 24.08.1995
11 U 110/92
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 265
BauR 1996, 265
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 15.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 500/89

Bemessung des Aufschlags wegen Mingermengen

SchlHOLG, Urteil vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 11 U 110/92

DRsp Nr. 1997/7307

Bemessung des Aufschlags wegen Mingermengen

Ist bei Mindermengen der Auftraggeber berechtigt, gem. § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B eine Erhöhung der Einheitspreise zu verlangen, so kann dies durch einen prozentualen Aufschlag auf die ermittelten Lohnkosten geschehen.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Beklagten als Werkunternehmerin auf Erhöhung von Einheitspreisen gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B.

Der Kläger schrieb 1986 das Bauvorhaben "Schwerpunktkrankenhaus ... (SKE 400) öffentlich aus. Die Beklagte, die damals als Firma S. GmbH Baukeramik firmierte und ihren Sitz in ... hatte, schloß aufgrund ihres Angebots mit dem Kläger am 21. August 1986 einen Werkvertrag über das Los 30 "Fliesen- und Abdichtungsarbeiten" mit einer Auftragssumme von 2.809.405,90 DM netto. Vertragsinhalt wurden der Vermerk über das Vergabegespräch vom 13. August 1986, die VOB/B sowie die technischen und die zusätzlichen Vertragsbedingungen der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Ablichtungen Bl. 15/16, 31 - 32 R und 111 - 114 sowie die Anlagen B 1 und B 4 im Anlagenband Bezug genommen.