Bemessung des Ausgleichsanspruchs; Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen
BGH, Urteil vom 15.02.1965 - Aktenzeichen VII ZR 194/63
DRsp Nr. 1996/15242
Bemessung des Ausgleichsanspruchs; Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen
Aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist auch eine dem Handelsvertreter gezahlte Festvergütung als Provision im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2HGB zu berücksichtigen.a. Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs können je nach Sachlage auch die wirtschaftliche Lage und die sozialen Verhältnisse des Handelsvertreters, auf die § 92 aHGB besonders Bedacht nimmt, berücksichtigt werden, wenn das neben anderen Umständen des Falles billig erscheint.b. Eine wesentliche Bedeutung wird diesem Umstand allerdings nur dann beizumessen sein, wenn sich ihre Berücksichtigung den Umständen nach besonders aufdrängt.