BVerwG - Urteil vom 19.10.1966
IV C 99.65
Normen:
BBauG § 133; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 25, 147
BBauBl 1967, 349
Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 11
DVBl 1967, 289
MDR 1967, 331
ZMR 1967, 232
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.07.1963

Bemessung des Erschließungsbeitrags bei Eckgrundstücken und Gleichheitsgrundsatz

BVerwG, Urteil vom 19.10.1966 - Aktenzeichen IV C 99.65

DRsp Nr. 1996/25659

Bemessung des Erschließungsbeitrags bei Eckgrundstücken und Gleichheitsgrundsatz

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn in reinen Wohngebieten ein Eckgrundstück für beide Straßen voll nach dem Frontmetermaßstab zu Anliegerbeiträgen herangezogen worden ist.

Normenkette:

BBauG § 133; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Anliegerbeitrag in Höhe von rd. 7000 DM für den Ausbau der Straße H in der Gemarkung B der Stadt D. Sie ist Eigentümerin eines Wohnhauses, das auf einem Eckgrundstück zwischen dem H und dem W weg in einem Gebiet offener Bauweise in den Jahren 1935/36 errichtet worden ist. Mit dem Ausbau der Straße H ist im Jahre 1928 begonnen worden; der Ausbau der Straße ist mit Ausnahme der Bürgersteige im Jahre 1957 abgeschlossen worden. Nach Abspaltung der für den Ausbau aufgewendeten Kosten hat der Beklagte auf Grund des Ortsgesetzes vom 23. November 1914 im März 1959 einen Anliegerbeitrag in Höhe des vollen, nach einer Anliegerlänge von rd. 43 m berechneten Anteiles gefordert, wobei er in die Berechnung ein angrenzendes Flurstück der Klägerin wegen seiner wirtschaftlichen Verbindung mit dem bebauten Grundstück einbezog. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.