I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Anliegerbeitrag in Höhe von rd. 7000 DM für den Ausbau der Straße H in der Gemarkung B der Stadt D. Sie ist Eigentümerin eines Wohnhauses, das auf einem Eckgrundstück zwischen dem H und dem W weg in einem Gebiet offener Bauweise in den Jahren 1935/36 errichtet worden ist. Mit dem Ausbau der Straße H ist im Jahre 1928 begonnen worden; der Ausbau der Straße ist mit Ausnahme der Bürgersteige im Jahre 1957 abgeschlossen worden. Nach Abspaltung der für den Ausbau aufgewendeten Kosten hat der Beklagte auf Grund des Ortsgesetzes vom 23. November 1914 im März 1959 einen Anliegerbeitrag in Höhe des vollen, nach einer Anliegerlänge von rd. 43 m berechneten Anteiles gefordert, wobei er in die Berechnung ein angrenzendes Flurstück der Klägerin wegen seiner wirtschaftlichen Verbindung mit dem bebauten Grundstück einbezog. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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