BVerwG - Urteil vom 04.09.1970
IV C 98.69
Normen:
BBauG § 131 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1971, 48
BayVBl 1972, 299
BBauBl 1971, 484
BRS 37 Nr. 117
Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 4
DVBl 1972, 299
Grundeigentum 1971, 128
VerwRspr 22, 725
ZMR 1971, 194
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 22.09.1969 - Vorinstanzaktenzeichen VI OE 55/69

Bemessung des Erschließungsbeitrags für Eckgrundstücke

BVerwG, Urteil vom 04.09.1970 - Aktenzeichen IV C 98.69

DRsp Nr. 2009/19339

Bemessung des Erschließungsbeitrags für Eckgrundstücke

1. Ermäßigungen für Eckgrundstücke können auf die anderen von der Straße erschlossenen Grundstücke umgelegt werden. 2. Die Erschließungsbeiträge für ein Eckgrundstück dürfen insgesamt nicht niedriger sein als der Beitrag für gleichartige Grundstücke, die an der Straße mit dem höchsten Erschließungsaufwand liegen. 3. Durch die Ermäßigung für Eckgrundstücke dürfen die Erschließungsbeiträge für andere Grundstücke nicht höher ansteigen als bis zum Anderthalbfachen des Betrages, der auf sie bei einer vollen Belastung der Eckgrundstücke entfallen wäre. 4. Die Eckermäßigung darf nur einem Teil des Grundstücks zugute kommen, wenn sich die Belästigungen der Ecklage auf den übrigen Grundstücksteil nicht auswirken.

Normenkette:

BBauG § 131 Abs. 2;

Gründe:

I.