KG - Urteil vom 04.04.2014
21 U 18/13
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 251;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 20/04

Bemessung des merkantilen Minderwerts eines Gebäudes aufgrund eines Planungsfehlers

KG, Urteil vom 04.04.2014 - Aktenzeichen 21 U 18/13

DRsp Nr. 2017/10567

Bemessung des merkantilen Minderwerts eines Gebäudes aufgrund eines Planungsfehlers

Eine durch einen Sachverständigen durchgeführte "Expertenbefragung" kann geeignete Grundlage sein, um den merkantilen Minderwert eines Gebäudes aufgrund eines lediglich kaschierten Planungsfehlers (fehlendes Gleitlager) zu schätzen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 22. Juli 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin - 23 O 20/04 - unter Zurückweisung der Berufungen der Beklagten und der Streithelferin sowie unter klarstellendem Einschluss des Tenors des teilweise bereits rechtskräftigen Urteils des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. April 2010 - 7 U 120/09 - (nachfolgend zu lit. a) insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, - soweit sich ihre Verurteilungen decken, als Gesamtschuldner haftend -

a) an die Klägerin 40.045,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 38.674,72 EUR seit dem 19. Februar 2004 (Beklagte zu 1., 3. und 5.), seit dem 20. Februar 2004 (Beklagte zu 1.), seit dem 27. Februar 2004 (Beklagte zu 2.) sowie aus 1.988,68 EUR seit dem 15. Mai 2004 (Beklagte zu 1.-6.) zu zahlen,