OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.07.2020
4 E 845/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 06.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 309/19

Bemessung des Streitswerts bei einer Verbindung verwaltungsgerichtlicher Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 4 E 845/19

DRsp Nr. 2020/10076

Bemessung des Streitswerts bei einer Verbindung verwaltungsgerichtlicher Verfahren

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten wird Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6.9.2019 geändert. Der Streitwert der erstinstanzlichen Verfahren wird für die Zeit vor der Verbindung für das Verfahren 3 K 309/19 auf 15.000,00 Euro und für das Verfahren 3 K 293/19 auf 22.500,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert für das verbundene und unter dem Aktenzeichen 3 K 309/19 fortgeführte Verfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.