VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.07.2021
5 S 1350/21
Normen:
GkG § 52 Abs. 2;

Bemessung des Streitwerts bei eine Akteneinsicht

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 5 S 1350/21

DRsp Nr. 2021/12186

Bemessung des Streitwerts bei eine Akteneinsicht

Für eine Klage, mit der Einsicht in eine Behördenakte durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigen begehrt wird, ist regelmäßig ein Streitwert von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. März 2021 - 9 K 171/21 - geändert.

Der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GkG § 52 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger beantragte beim Landratsamt Enzkreis, baurechtlich gegen die Terrasse auf dem Nachbargrundstück einzuschreiten. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 26. September 2019 ab. Der Kläger erhob dagegen mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 Widerspruch und beantragte, seinem Prozessbevollmächtigten die das Nachbargrundstück betreffende Bauakte zu überlassen. Das Landratsamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Oktober 2019 ab.