VGH Bayern - Beschluss vom 26.11.2020
8 N 15.2460
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Bemessung des Streitwerts bei einem Normenkontrollantrag gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung

VGH Bayern, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 8 N 15.2460

DRsp Nr. 2021/888

Bemessung des Streitwerts bei einem Normenkontrollantrag gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Die Kosten für die Erstellung des durch Beweisbeschluss vom 4. Oktober 2016 eingeholten Sachverständigengutachtens werden nicht erhoben.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der beiden Hauptbeteiligten (Antragsteller vom 13.11.2020, Antragsgegner vom 19.11.2020) und des Beigeladenen (25.11.2020) beendete Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgeblich in den Blick zu nehmen sind dabei zum einen die Erfolgsaussichten der Klage, zum anderen auch eine durch eigenen Willensentschluss eines Beteiligten bewirkte Herbeiführung des erledigenden Ereignisses (vgl. BVerwG, B.v. 3.4.2017 - 1 C 9.16 - NVwZ 2017, 1207 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 21.8.2019 - 1 N 17.304 - juris Rn. 2).