Das Verfahren wird eingestellt.
II.Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Die Kosten für die Erstellung des durch Beweisbeschluss vom 4. Oktober 2016 eingeholten Sachverständigengutachtens werden nicht erhoben.
III.Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der beiden Hauptbeteiligten (Antragsteller vom 13.11.2020, Antragsgegner vom 19.11.2020) und des Beigeladenen (25.11.2020) beendete Verfahren ist in entsprechender Anwendung von §
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §
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