VGH Bayern - Beschluss vom 02.01.2018
10 C 17.2372
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 4 K 17.4142

Bemessung des Streitwerts bei einer aufenthaltsrechtlichen Verlustfeststellung

VGH Bayern, Beschluss vom 02.01.2018 - Aktenzeichen 10 C 17.2372

DRsp Nr. 2018/12915

Bemessung des Streitwerts bei einer aufenthaltsrechtlichen Verlustfeststellung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 23. Oktober 2017, dem Kläger zugestellt am 17. November 2017, wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2016 ab, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik verloren hat. Mit Beschluss vom selben Tag setzte es den Streitwert für das Klageverfahren auf 5.000 Euro fest.

Das Urteil enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München die Zulassung der Berufung beantragt werden kann. Der Streitwertbeschluss war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, dass innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden kann.