VGH Bayern - Beschluss vom 18.10.2021
15 C 21.2401
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 K 17.2017

Bemessung des Streitwerts bei einer Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten

VGH Bayern, Beschluss vom 18.10.2021 - Aktenzeichen 15 C 21.2401

DRsp Nr. 2021/17019

Bemessung des Streitwerts bei einer Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten

Tenor

Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Beigeladenen wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Juli 2021 im Verfahren RO 2 K 17.2017 geändert und der Streitwert neu festgesetzt auf 7.500 Euro.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert im streitgegenständlichen Klageverfahren (RO 2 K 17.2017: erfolglos gebliebener Antrag der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Beigeladenen im Hinblick auf die begehrte Wiederherstellung einer Brandwand) auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt (Auffangstreitwert). Es hat auf die hiergegen gerichtete Streitwertbeschwerde des Bevollmächtigten der Beigeladenen in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 9. September 2021 näher ausgeführt, dass die Kläger (lediglich) "die Wiederherstellung einer angeblich beseitigten Brandwand in Teilbereichen einer gemeinsamen Wand" begehrt haben und deshalb "mangels Vergleichbarkeit mit einer Nachbaranfechtungssituation" und im Hinblick auf das Fehlen sonstiger Anhaltspunkte zur Bestimmung der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) das Abstellen auf den Auffangstreitwert sachgerecht sei.

II.