BGH vom 14.10.1993
VII ZR 122/93
Normen:
ZPO §§ 546 Abs. 2, 554b Abs. 1 ;
Fundstellen:
WM 1994, 181

Bemessung des Streitwerts bei Entscheidung über Haupt- und Hilfsantrag

BGH, vom 14.10.1993 - Aktenzeichen VII ZR 122/93

DRsp Nr. 1997/7026

Bemessung des Streitwerts bei Entscheidung über Haupt- und Hilfsantrag

Sind ein Hauptantrag und ein Hilfsantrag in eventueller Klagehäufung verbunden und wird der Eventualanspruch in voller Höhe rechtshängig und die Klage abgewiesen, so ist für die Berechnung der Beschwer im Hinblick auf den rechtskraftfähigen Inhalt des Urteilsausspruchs der Wert aller wirtschaftlich selbständigen Anträge zu addieren (BGH NJW 1984, 371).

Normenkette:

ZPO §§ 546 Abs. 2, 554b Abs. 1 ;

1. Die Klägerin führte im Jahre 1989 Rohbauarbeiten für ein Wohnhaus und eine Halle des Beklagten in Würselen durch.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin restlichen Werklohn in Höhe von 50.184,95 DM und Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. Sie hat ihn damit begründet, daß ihr noch ein Anspruch auf Restwerklohn in Höhe von 66.380,04 DM zustehe. Davon mache sie den näher bestimmten Klagebetrag geltend. Ferner hat sich die Klägerin hilfsweise auf einen behaupteten Anspruch gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B in Höhe von 20.280,41 DM gestützt, weil der Beklagte einen weiteren Auftrag über eine zweite Halle gekündigt habe.