1. Die Klägerin führte im Jahre 1989 Rohbauarbeiten für ein Wohnhaus und eine Halle des Beklagten in Würselen durch.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin restlichen Werklohn in Höhe von 50.184,95 DM und Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. Sie hat ihn damit begründet, daß ihr noch ein Anspruch auf Restwerklohn in Höhe von 66.380,04 DM zustehe. Davon mache sie den näher bestimmten Klagebetrag geltend. Ferner hat sich die Klägerin hilfsweise auf einen behaupteten Anspruch gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B in Höhe von 20.280,41 DM gestützt, weil der Beklagte einen weiteren Auftrag über eine zweite Halle gekündigt habe.
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