BGH - Beschluß vom 06.12.2001
VII ZR 420/00
Normen:
GKG § 12 Abs. 1 S. 1 ; ZPO §§ 3 6 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 520
DNotZ 2002, 216
MDR 2002, 295
NJW 2002, 684
NZM 2002, 191
ZfBR 2002, 255
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Stendal,

Bemessung des Streitwerts bei Klage auf Zustimmung zum Vollzug einer Auflassung

BGH, Beschluß vom 06.12.2001 - Aktenzeichen VII ZR 420/00

DRsp Nr. 2002/2228

Bemessung des Streitwerts bei Klage auf Zustimmung zum Vollzug einer Auflassung

»Verlangt der Kläger die Zustimmung des Beklagten zum Vollzug einer Auflassung, die wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, so ist der Gebührenstreitwert nicht nach § 6 ZPO zu bestimmen, sondern gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Werts der streitigen Gegenforderung zu schätzen.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 1 S. 1 ; ZPO §§ 3 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger erwarben von dem Beklagten durch notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1995 zu einem Gesamtpreis von DM 318.000 Wohnungseigentum an einer neu errichteten Doppelhaushälfte. Die Vertragsparteien erklärten bereits bei Abschluß des Vertrages die Auflassung; der Beklagte bewilligte und beantragte die Eintragung der Kläger im Grundbuch. Der mit dem Vollzug des Vertrages beauftragte Notar sollte den Antrag auf Umschreibung des Eigentums jedoch erst nach vollständiger Bezahlung an das Grundbuchamt weiterleiten.