OVG Hamburg - Beschluss vom 07.06.2018
2 Bs 48/18
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2018, 1402
ZfBR 2019, 68

Bemessung des Streitwerts für ein Abänderungsverfahren nach dem Interesse des Abänderungsantragstellers; Vollzug einer objektiv rechtswidrigen Baugenehmigung

OVG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 2 Bs 48/18

DRsp Nr. 2018/8694

Bemessung des Streitwerts für ein Abänderungsverfahren nach dem Interesse des Abänderungsantragstellers; Vollzug einer objektiv rechtswidrigen Baugenehmigung

GKG §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Der Streitwert für ein Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ist nach dem Interesse des Abänderungsantragstellers festzusetzen. Verfolgt die Baugenehmigungsbehörde mit ihrem Änderungsantrag den Vollzug einer objektiv rechtswidrigen Baugenehmigung, so macht sie sich zum Sachwalter der Interessen des beigeladenen Bauherrn. Dies rechtfertigt es, den Streitwert gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in derselben Höhe festzusetzen, wie nach dem Interesse des Beigeladenen.

Tenor

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 7; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Der Senat bestimmt den Wert der Sache nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG mit 12.500 Euro und schließt sich damit der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz im Ergebnis an.