OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.01.2018
4 L 32.17
Normen:
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 15.11.2017

Bemessung des Streitwerts in Klagen auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 4 L 32.17

DRsp Nr. 2019/12591

Bemessung des Streitwerts in Klagen auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens

Der Streitwert in Klagen auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG mit der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des streitgegenständlichen Beförderungsamtes zu bemessen, ohne den Betrag weiter zu verringern. Streitwertpraxis des Senats entgegen Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen

Tenor

Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2017 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 30.121,52 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der er eine Heraufsetzung des erstinstanzlich auf 15.060,76,05 Euro festgesetzten Streitwerts auf 30.129,42 Euro begehrt, ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 15. November 2017 kann keinen Bestand haben.