OVG Niedersachsen - Beschluss vom 20.08.2018
2 OA 504/18
Normen:
NSchG § 63 Abs. 3 S. 4; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 06.08.2018

Bemessung des Streitwerts in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bzgl. der Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer anderen Schule

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen 2 OA 504/18

DRsp Nr. 2019/234

Bemessung des Streitwerts in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bzgl. der Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer anderen Schule

In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Ausnahmegenehmigung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG zum Besuch einer anderen Schule ist der Streitwert in der Regel auf den halben Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, da die Hauptsache regelmäßig nur teilweise vorweggenommen wird und ein Schulwechsel nach Ergehen der Hauptsacheentscheidung möglich bleibt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 31.7.2018 - 2 ME 504/18, -, juris und Beschl. v. 2.8.2018 - 2 ME 432/18 -, juris).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 6. Kammer - vom 6. August 2018 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

NSchG § 63 Abs. 3 S. 4; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe