VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.07.2023
11 S 2503/22
Normen:
GKG § 52; GKG § 68; StAG § 30;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 19.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 952/22

Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG in staatsangehörigkeitsrechtlichen Streitigkeiten; Heranziehung der Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2023 - Aktenzeichen 11 S 2503/22

DRsp Nr. 2023/11381

Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG in staatsangehörigkeitsrechtlichen Streitigkeiten; Heranziehung der Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013

Bei der Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG in staatsangehörigkeitsrechtlichen Streitigkeiten richtet sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an den Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 (www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) aus. Danach ist bei Streitigkeiten um die Feststellung der Staatsangehörigkeit als Streitwert der doppelte Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG), also 10.000,- EUR pro Person, in Ansatz zu bringen. Dies betrifft auch Streitigkeiten nach § 30 StAG um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und um die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. August 2022 - 10 K 952/22 - vorgenommene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GKG § 52; GKG § 68; StAG § 30;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.