VGH Bayern - Beschluss vom 24.08.2023
22 C 22.2555
Normen:
VwGO § 82 Abs. 1 S. 2; VwGO § 146 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1. Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 31 K 22.3440

Bemessung des Streitwerts nach dem Klagebegehren i.S.v. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Klageerhebung entgegen § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ohne Antragstellung

VGH Bayern, Beschluss vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 22 C 22.2555

DRsp Nr. 2023/12228

Bemessung des Streitwerts nach dem Klagebegehren i.S.v. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Klageerhebung entgegen § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ohne Antragstellung

Wurde eine Klage entgegen § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ohne Antragstellung erhoben und ein Klageantrag bis zur Verfahrenseinstellung infolge übereinstimmender Erledigt-erklärungen nicht gestellt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 52 GKG nach dem Klagebegehren i.S.v. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 82 Abs. 1 S. 2; VwGO § 146 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1. Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die (endgültige) Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren, welches durch das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 18. November 2022 nach übereinstimmender Erledigterklärung eingestellt wurde.

Die Klägerin erhob am 10. Juli 2022 Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2022, mit welchem deren Bescheid vom 19. Mai 2021 (Gewährung einer Billigkeitsleistung) geändert und der Klägerin nun eine sog. Überbrückungshilfe III in Höhe von 224.976,40 € gewährt und zugleich der Antrag auf Gewährung von (weiteren) 192.114,82 € abgelehnt wurde.

Laut Klageschrift sei die Klageerhebung vorsorglich fristwahrend erfolgt; Antragstellung und Klagebegründung würden mit einem separaten Schreiben erfolgen.