Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die (endgültige) Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren, welches durch das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 18. November 2022 nach übereinstimmender Erledigterklärung eingestellt wurde.
Die Klägerin erhob am 10. Juli 2022 Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2022, mit welchem deren Bescheid vom 19. Mai 2021 (Gewährung einer Billigkeitsleistung) geändert und der Klägerin nun eine sog. Überbrückungshilfe III in Höhe von 224.976,40 € gewährt und zugleich der Antrag auf Gewährung von (weiteren) 192.114,82 € abgelehnt wurde.
Laut Klageschrift sei die Klageerhebung vorsorglich fristwahrend erfolgt; Antragstellung und Klagebegründung würden mit einem separaten Schreiben erfolgen.
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