FG Hamburg - Beschluss vom 06.03.2020
2 K 327/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;

Bemessung des Streitwerts nach der im Falle der Nachversteuerung anfallenden Einkommensteuer

FG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2020 - Aktenzeichen 2 K 327/17

DRsp Nr. 2022/6852

Bemessung des Streitwerts nach der im Falle der Nachversteuerung anfallenden Einkommensteuer

Begehrt der Kläger den Nichtansatz eines Nachversteuerungsbetrags nach § 34a Abs. 3 EStG, bemisst sich der Streitwert nach der im Falle der Nachversteuerung anfallenden Einkommensteuer. Ist ungewiss, ob bzw. wann die Nachversteuerung beim Kläger eintritt, ist die zukünftige Einkommensteuerschuld zur Ermittlung des Streitwerts dem Gedanken des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 13 Abs. 2 BewG analog folgend mit dem Faktor 0,503 abzuzinsen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

[Gründe]

Der Streitwertbetrag soll der Bedeutung der Sache für den Kläger entsprechen; er ist gem. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen bei objektiver Beurteilung ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen durch das Gericht zu bestimmen. Sein Interesse an der erstrebten Entscheidung und die wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens sind zu berücksichtigen (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 49. Aufl. 2019, § 52 GKG, Rz 11 und 12). Regelmäßig ergibt sich die Bedeutung der Sache aus den wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens, also dem Vermögenswert, den der Kläger im Fall seines Obsiegens behält.