VGH Bayern - Beschluss vom 21.12.2018
22 C 18.2138
Normen:
1. BImSchV § 14 Abs. 4 S. 2; 1. BImSchV § 15 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 18.2195

Bemessung des Streitwerts wegen Nachrüstung eines Kachelofens; Vermeintliche Anordnung der Stilllegung eines Kachelofens im Zusammenhang mit einer Feuerstättenschau

VGH Bayern, Beschluss vom 21.12.2018 - Aktenzeichen 22 C 18.2138

DRsp Nr. 2019/4962

Bemessung des Streitwerts wegen Nachrüstung eines Kachelofens; Vermeintliche Anordnung der Stilllegung eines Kachelofens im Zusammenhang mit einer Feuerstättenschau

Tenor

Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2018 wird der Streitwert für das Klageverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

1. BImSchV § 14 Abs. 4 S. 2; 1. BImSchV § 15 Abs. 5;

Gründe

1. Der Beklagte, der auch erstinstanzlich anwaltlich vertreten war und zu dessen Gunsten die Kostenentscheidung im zugrunde liegenden Einstellungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2018 getroffen wurde, begehrt mit seiner Beschwerde einen höheren Streitwert.