OLG Rostock - Urteil vom 13.09.2007
7 U 128/05
Normen:
BGB § 645 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 403
NZBau 2008, 116
OLGReport-Rostock 2008, 86
ZfIR 2008, 157
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 34/04

Bemessung des Werklohns bei Wegfall von der ursprünglichen Preiskalkulation zugrundeliegenden Leistungserschwernissen

OLG Rostock, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 7 U 128/05

DRsp Nr. 2007/22701

Bemessung des Werklohns bei Wegfall von der ursprünglichen Preiskalkulation zugrundeliegenden Leistungserschwernissen

1. Beruht die Kalkulation eines Einheitspreises auch darauf, dass ein bestimmtes vertraglich vorausgesetztes Leistungserschwernis vorliegt (hier Beseitigung einer Mineralwolldämmung und einer PE-Dichtungsfolie), und stellt sich bei der Auftragsdurchführung heraus, dass dieses Leistungserschwernis nicht vorliegt, findet für die Berechnung des dem Werkunternehmer zustehenden Werklohns § 645 BGB entsprechende Anwendung, weil das Werk infolge der Eigenschaften des von der Beklagten "gelieferten" Gebäudes teilweise unausführbar geworden ist.Die dem Werkunternehmer in diesem Fall zustehende Vergütung ist nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem der Aufwand für die tatsächlich erbrachte Leistung zu dem - hypothetischen - Aufwand für die Gesamtleistung steht. 2. Dies gilt auch, wenn die VOB/B vereinbart sind (Bestätigung von BGH, Urt. v. 21.08.1997 - VII ZR 17/96 - NJW 1997, 3018). 3. Die allgemeinen Unmöglichkeitsregeln sind insoweit ausgeschlossen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 30.11.1972, VII ZR 239/71, BGHZ 60, 14; Urt. v. 21.08.1997 - VII ZR 17/96 - NJW 1997, 3018).

Normenkette:

BGB § 645 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.