OLG Celle - Beschluss vom 29.03.2001
4 W 81/01
Normen:
ZPO § 568 ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1631 (Ls)
MDR 2001, 953
OLGReport-Celle 2001, 155
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 330/01
AG Wennigsen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 53/97

Bemessung einer Frist zur Stellungnahme

OLG Celle, Beschluss vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 4 W 81/01

DRsp Nr. 2001/6399

Bemessung einer Frist zur Stellungnahme

»Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine generelle Pflicht des Gerichts, unter Fristsetzung zu einer Begründung oder Stellungnahme aufzufordern, sondern das Gericht muss lediglich eine angemessene Äußerungsfrist abwarten.«

Normenkette:

ZPO § 568 ; GG Art. 103 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil in der angefochtenen Entscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nicht enthalten ist (§ 568 Abs. 2 ZPO), soweit eine Einstellung nach § 765 a ZPO abgelehnt worden ist. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die weitere Beschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren wegen der einstweiligen Einstellung des Verfahrens nach § 30 a ZVG und wegen der Festsetzung des Verkehrswerts ausdrücklich für nicht statthaft erklärt, § 30 b Abs. 3 ZVG und § 74 a Abs. 5 ZVG.

Die Begründung der weiteren Beschwerde, die angefochtene Entscheidung des Landgerichts enthalte als selbständigen Beschwerdegrund den Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht nicht schon am 27. Februar 2001 ohne vorherige Fristsetzung habe entscheiden dürfen, trifft aus zwei Gründen nicht zu: