Die weitere Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil in der angefochtenen Entscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nicht enthalten ist (§ 568 Abs. 2 ZPO), soweit eine Einstellung nach § 765 a ZPO abgelehnt worden ist. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die weitere Beschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren wegen der einstweiligen Einstellung des Verfahrens nach § 30 a ZVG und wegen der Festsetzung des Verkehrswerts ausdrücklich für nicht statthaft erklärt, § 30 b Abs. 3 ZVG und § 74 a Abs. 5 ZVG.
Die Begründung der weiteren Beschwerde, die angefochtene Entscheidung des Landgerichts enthalte als selbständigen Beschwerdegrund den Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht nicht schon am 27. Februar 2001 ohne vorherige Fristsetzung habe entscheiden dürfen, trifft aus zwei Gründen nicht zu:
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