VGH Bayern - Beschluss vom 12.07.2018
14 ZB 17.696
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BeamtVG § 35; BVG § 31 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 11 K 15.1504

Bemessung eines Unfallausgleichs bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten; Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit; Absehen des Verwaltungsgerichts von der gerichtlichen Inauftraggabe eines weiteren Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 14 ZB 17.696

DRsp Nr. 2018/12357

Bemessung eines Unfallausgleichs bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten; Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit; Absehen des Verwaltungsgerichts von der gerichtlichen Inauftraggabe eines weiteren Gutachtens

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 für beide Rechtszüge auf jeweils 6.076,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BeamtVG § 35; BVG § 31 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist die Bemessung eines Unfallausgleichs gemäß § 35 BeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG.

Der Kläger war als Beamter des Bundeseisenbahnvermögens als Lokführer tätig. Am 8. Februar 2013 erfasste er während seiner Tätigkeit mit dem Zug eine Person tödlich, die sich in suizidaler Absicht auf das von ihm befahrene Gleis begeben hatte. Der Kläger wurde im Gefolge wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BBG in den Ruhestand versetzt. Im Rahmen der Unfallfürsorge wurde mit Bescheid vom 13. Februar 2013 als Körperschaden eine akute Belastungsreaktion und mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 zusätzlich eine Posttraumatische Belastungsstörung als Dienstunfallfolge anerkannt.