OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.06.2023
1 E 418/23
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 2-4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4870/21

Bemessung und Festsetzung des Streitwerts für das als Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgte Beförderungsbegehren; Schadensersatzpflicht wegen unterbliebener Ernennung in ein Beförderungsamt

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2023 - Aktenzeichen 1 E 418/23

DRsp Nr. 2023/7510

Bemessung und Festsetzung des Streitwerts für das als Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgte Beförderungsbegehren; Schadensersatzpflicht wegen unterbliebener Ernennung in ein Beförderungsamt

Der Streitwert eines Klageverfahrens bemisst sich nicht nach den (mittelbaren) persönlichen Interessen der Klägerin, sondern wird maßgeblich durch das konkrete Klagebegehren bestimmt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Beförderung) ist im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ein Verfahren, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Die Vorschrift ist auch auf das (unzulässige) Feststellungsbegehren hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht wegen unterbliebener Ernennung in ein Beförderungsamt anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 2-4;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als dem nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen Einzelrichter, weil auch im erstinstanzlichen Verfahren die Einzelrichterin i. S. v. § 6 VwGO entschieden hat.